Notar Joachim Mödl

Notar in Zusmarshausen

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung & Patientenverfügung

Um welche Sachverhalte geht es in der Regel beim Thema Vorsorgevollmacht?

Insbesondere eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können zur Folge haben, dass Sie Ihre persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln können und auf Mitwirkung anderer angewiesen sind. 

Ihre nächsten Verwandten bzw. Ihr Ehegatte/Lebenspartner können in solchen Situationen nicht automatisch für Sie entscheiden.  

Das Gesetz ist eindeutig: "Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer."

Falls Sie eine solche Betreuerbestellung nicht wünschen, sondern selbst festlegen wollen, welche Person für Sie handeln soll und mit welchen Befugnissen diese ausgestattet ist, ist daher ratsam, Vorsorge zu treffen. So können Sie vermeiden, dass fremde Personen über Sie entscheiden. 

Welche Instrumente gibt es, um dies in Ihrem Sinne zu regeln? 

Notare bereiten insbesondere für diese Fälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. Nur eine notariell beurkundete Vollmacht ist in allen denkbaren Konstellationen einsetzbar. Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:

Muss ich diese Unterlagen beim Notar erstellen oder kann ich auch Vorlagen aus dem Internet, aus dem Buchhandel oder von Anbietern aus dem privaten Sektor verwenden?  

Vorsorgevollmachten müssen in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form erstellt werden, wenn sie auch die Befugnis enthalten sollen, über Immobilien oder Rechte an Immobilien zu verfügen oder gesellschaftsrechtliche Fragen zu regeln. Zudem gilt: Die Aktzeptanz einer notariellen Vollmacht im Rechtsverkehr ist unzweifelhaft höher als bei privatschriftlichen Vollmachten, auch zeigt die Erfahrung in der Beratung, dass viele Mandanten oftmals viele Punkte der selbst ausgefüllten Vordrucke juristisch nicht richtig einordnen können und teilweise auch nicht sinnvoll geregelt haben. 

Wenn mit der Vollmacht auch Kreditgeschäfte möglich sein sollen, muss die Vollmacht wegen § 492 Abs. 4 BGB notariell beurkundet sein. 

Bitte beachten Sie bei der Verwendung von Vorlagen aus dem Internet oder von privaten Anbietern: Es gibt gute und schlechte, seriöse und unseriöse Angebote. Grds. empfehle ich Ihnen aus vorgenannten Gründen dringend die Vorsorgevollmacht in notariell beurkundeter Form. Nur dann haben Sie eine Vollmacht, die unter allen denkbaren Aspekten formgerecht ist, vollständig als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO (Zivilprozessordnung) gilt und von einem Notar als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes begleitet und errichtet worden ist. Nur eine notariell beurkundete Vollmacht erfüllt die Anforderungen des Beurkundungsgesetzes und enthält bspw. auch die im Beurkundungsgesetz vorgegebenen Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit. 

Oft wird im privaten Sektor mit "Beglaubigungen" geworben, die jedoch keine öffentlichen Beglaubigungen sind. So stellen etwa "Beglaubigungen" durch Unternehmen oder Rechtsanwälte keine öffentlichen Beglaubigungen im Rechtssinne dar und gelten dann natürlich auch nicht im Grundbuchverfahren. Seien Sie daher insbesondere misstrauisch, wenn mit "Beglaubigungen" oder "Service-Beglaubigungen" geworben wird, ohne dass Sie hierbei beim Notar erscheinen. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift, ohne dass Sie persönlich beim Notar erscheinen, also etwa über einen Postversand, ist in Deutschland nicht zulässig!  

Patientenverfügungen können, müssen aber nicht, in notarieller Form errichtet werden. 

Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Die Vorsorgeurkunden werden im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert, damit sie im Fall der Fälle auch beachtet werden: Mehr als 4 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits erfasst. Diese Registrierung löst keine jährlichen Gebühren für Sie aus. Manche Anbieter aus dem privaten Sektor werben damit, dass Sie die Vollmacht für Sie im Vorsorgeregister registrieren. Das geht zwar, allerdings wird die Vollmacht dadurch nicht zu einer öffentlich beglaubigten "notariellen Vollmacht". Die privaten Anbieter nutzen insoweit nur das jedermann zur Verfügung stehende "Informationssystem" der Bundesnotarkammer. Die Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung jedoch keine jährlichen Gebühren! 

Was kostet eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht inkl. Betreuungsverfügung? 

Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz gesetzlich geregelt. Hierdurch wird sichergestellt, dass für jeden Notar in Deutschland die gleichen Gebührenvorschriften gelten. Damit sich jeder "den Notar leisten" kann, hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Gerichts- und Notarkosten in den meisten Fällen - so auch bei Vorsorgevollmachten - vermögensabhängig zu gestalten. 

Im Folgenden ein paar Kostenbeispiele, ausgehend von dem nachgenannten Aktivvermögen (Kosten inkl. MwSt und Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer)

Person mit Aktivvermögen i.H.v. ca. 100.000,-- EUR: ca. 195 EUR

Ehegatten mit gemeinsamem Aktivvermögen (bspw.: gemeinsame Immobilie) von 400.000,-- EUR: ca. 255,-- EUR pro Ehegatte 

20-jähriger mit Aktivvermögen (bspw. Bankguthaben) von 10.000,-- EUR: ca. 104,-- EUR

Fallen jährliche Kosten an?  

Nein, es gibt für Notarinnen und Notare in Deutschland keine "aboähnlichen" Gebührenmodelle. Auch die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer löst keine jährlichen Gebühren aus. Teilweise wird im privaten Sektor mit Angeboten für Vorsorgevollmachten geworben, die jährliche Kosten auslösen. Diese Angebote sollen an dieser Stelle nicht gewertet werden, jedoch gilt folgendes: 

Es gibt in Deutschland knapp 7.000 Notare, eine Bundesnotarkammer und 16 Landesnotarkammern. Ebenso wird das Gerichts- und Notarkostengesetz vom Gesetzgeber geregelt, federführend vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Keine dieser Institutionen hält ein Modell mit jährlich für Sie anfallenden Gebühren für erforderlich.

Bei notariell erstellten Vollmachten ist mit der einmalig erhobenen Gebühr folgendes inklusive: 



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